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 Lebensfor(u)m

Verein für ganzheitliche Gesundheit und Kultur e.V.

Satzung

§1Name des Vereins, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „Lebensfor(u)m - Verein für ganzheitliche Gesundheit und Kultur e.V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Abstatt (Baden-Württemberg), soll ins Vereinsregister eingetragen werden und führt anschließend den Zusatz e.V.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2Ziele, Aufgaben und Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt im Namen seiner Mitglieder folgende Zwecke: Förderung der Volksbildung und Unterstützung hilfsbedürftiger Personen (mildtätige Zwecke).

Ziel ist die Entwicklung von Lebensweisen zur Überwindung folgender Probleme der heutigen Menschen: Vereinzelung und Isolation, Fehlen von Sinnhaftigkeit, spirituelle Leere, Zunahme von chronischen Krankheiten, Sorge um den Erhalt der Lebensgrundlagen der Menschheit.

Im Bewußtsein dieser Problemfelder will der Verein unter Wahrung der Individualität und Freiheit des Menschen Wege aufzeigen, das Leben im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Interessen des Einzelnen, der Gemeinschaft und der Natur zu gestalten.

Über einen personenzentrierten Ansatz hinaus wird der Mensch als Teil und in Abhängigkeit des Weltganzen gesehen. Ganzheitliche Gesundheit und Kultur meint die Integration von spirituellen, ökologischen, sozial-kulturellen und ökonomischen Elementen in Modelle für ein zukunftsfähiges Leben.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Öffentlichkeitsarbeit wie z.B. Informationsstände, Durchführung von Vorträgen, Workshops und Seminaren sowie durch beratende Tätigkeit. Der Verein unterstützt notleidende und hilfsbedürftige Menschen mit Beratung, Sach- und Geldmitteln. Hierzu kann der Verein einen Sozialfond unterhalten.

Der Verein richtet sich an alle Menschen unabhängig ihrer Herkunft, ihrer politischen Gesinnung oder ihrer Konfession, sofern sie die Ziele des Vereins anerkennen.

Der Verein stellt sich konkret folgende Aufgaben:

1. Auf der Grundlage des Wissens um die Zusammenhänge zwischen Körper, Seele und Geist werden für den Einzelnen Entwicklungsmöglichkeiten für sein persönliches Wachstum sowie für seine Gesundheit aufgezeigt. Dies wird als Voraussetzung für das Wachsen einer gesundenden Weltgemeinschaft angesehen, die sich ihrer Eigenverantwortung bewußt ist.

Der Verein fördert also die Verantwortlichkeit des Einzelnen gegenüber

- dem eigenen Leben

- dem Leben seiner Mitmenschen

- der Schöpfung.

Der Verein fördert einen Gemeinschaftssinn, der langfristig zu Wirtschaftsstrukuren ohne Ausbeutung menschlicher und ökologischer Ressourcen führen soll.

2. Der Verein betreibt Öffentlichkeitsarbeit, um die Bevölkerung für die o.g. Problemfelder zu sensibilisieren, Kontakte zu vermitteln und Einzelbemühungen zu bündeln. Der Verein legt Wert auf die Zusammenarbeit mit sozialen, öffentlichen, privaten, kirchlichen, wissenschaftlichen und sonstigen Organisationen.

3. Für Weiterbildungsveranstaltungen kann der Verein Verträge mit ReferentInnen abschließen.

4. Der Verein ist beratend tätig. D.h. Hilfesuchende finden Beratung und Aufklärung zu Personen und Institutionen, die mit Heilversprechungen, Vortäuschung ärztlicher Kenntnisse und Fähigkeiten diese Hilfesuchenden unangemessen von notwendigen medizinischen Maßnahmen abhalten, deren Gesundheit gefährden, sie finanziell ausbeuten und in psychische Abhängigkeit bringen.

5. Der Verein fördert die Aus- und Weiterbildung von Personen, die sich mit dem Vereinszweck identifizieren.

§3Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können werden:

-volljährige, natürliche Personen

-juristische Personen

Der Verein hat ordentliche Mitglieder, korrespondierende Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Die Aufnahme setzt einen formlosen, schriftlichen Antrag voraus, der an den Vorstand des Vereins gerichtet ist. Über den Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied, korresponierendes Mitglied, förderndes Mitglied oder Ehrenmitglied entscheidet der Vorstand. Die ordentliche Mitgliedschaft bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

Ordentliches Mitglied kann auf Antrag werden, wer regelmäßig im Verein aktiv tätig ist, indem er ständige oder längerfristige Aufgaben übernimmt und über dazu notwendige Kompetenzen verfügt (z.B. pädagogische Kompetenzen, Beraterkompetenzen). Die ordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, kann der Vorstand nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitglieds auf der Mitgliederversammlung vorschlagen, das ordentliche Mitglied zum korrespondierenden oder fördernden Mitglied umzustufen.

Alle anderen Mitglieder sind korrespondierende, fördernde, oder Ehrenmitglieder. Sie nehmen an Veranstaltungen des Vereins teil und unterstützen ihn auf allgemeine, insbesondere finanzielle Weise. Sie haben kein Stimmrecht und kein Wahlrecht in der Mitgliederversammlung, können jedoch Vorschläge und schriftliche Anträge für die Mitgliederversammlung einreichen.

Als korrespondierendes Mitglied kann aufgenommen werden, wer sich dem Verein ideell verbunden fühlt und bereit ist, ihn nach Möglichkeiten in der Vereinstätigkeit zu unterstützen. Sie zahlen einen von den ordentlichen Mitgliedern abweichenden Mitgliedsbeitrag.

Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer dem Verein ohne feste Beitragspflicht Geld- bzw. Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringt.

Zu Ehrenmitglieder können Mitglieder und Nichtmitglieder ernannt werden. Sie unterliegen keiner Beitragspflicht. Über die Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

§5 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Vereinsjahrs.

Der Ausschluss droht:

a) wenn ein Mitglied nach dreimaliger Aufforderung mit seinem Jahresbeitrag länger als sechs Monate im Verzug ist

b) aus einem wichtigem Grund (z.B. vereinsschädigendes Verhalten) durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Jedoch soll es vorher - unter einer Fristsetzung von vier Wochen - die Gelegenheit haben, sich mündlich oder schriftlich zum Sachverhalt zu äußern. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Als vereinsschädigend wird insbesondere solches Verhalten bewertet, dem radikale, gesetzwidrige, fundamentalistische Ansichten zugrunde liegen. Der Gesinnung des Vereins widersprechen alle Abgrenzungs-, Diskriminierungs-, Absolutsheits- oder Auserwähltheitsaussagen, sowie jedwede Aufforderung zur Gewalt in Wort, Schrift oder Tat.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§6Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im voraus zu entrichten. Bei Eintritt während des laufenden Geschäftsjahres richtet sich der Beitrag für dieses Jahr anteilig nach dem Eintrittsmonat. Die Mitglieder verpflichten sich, die Beiträge pünktlich zu bezahlen. Über Änderungen des Mitgliedsbeitrages entscheidet der Vorstand.

Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge befindet die Mitgliederversammlung. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge übersteigt nicht die von den Finanzbehörden empfohlenen Summen in bezug auf die Gemeinnützigkeit des Vereins.

Schüler, Studenten, Empfänger von öffentlichen Leistungen zum Lebensunterhalt zahlen auf Wunsch eine geringeren Mitgliedsbeitrag.

Mitglieder, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Über einen entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

§7Vorstand und Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

-Der Vorstand

-Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden

dem ersten Kassierer

dem Schriftführer und zweitem Kassierer

dem zweiten Schriftführer

zwei Beisitzern

Der Vorstand besteht satzungsgemäß aus mindestens sieben Mitgliedern.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben. Wiederwahl ist unbegrenzt mehrfach zulässig. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder. Ein Vorstandsmitglied scheidet aus dem Vorstand durch Amtsniederlegung oder durch die Abwahl durch die Mitgliederversammlung aus. Auch vor Ablauf der Amtszeit kann die Mitgliederversammlung Vorstandsmitglieder mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abberufen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen, das in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muß.

Der Vorstand leitet den Verein entsprechend der Satzung. Der erste Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und ist beschlußfähig, wenn von der Anzahl her über die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind, einschließlich einer der Vorsitzenden.

Sitzungen des Vorstands finden bei Bedarf statt oder wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Die Vorstandssitzungen sollten mindestens dreimal pro Jahr abgehalten werden.

§8Vertretung des Vereins

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt (Vorstand gem. § 26 BGB)

Im Innenverhältnis soll gelten, dass der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden tätig werden soll.

§9Die Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitglieder werden dazu durch den 1. oder 2. Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen schriftlich eingeladen. Diese Frist gilt als gewahrt, wenn die Einladung drei Wochen vor dem Versammlungstermin durch einfachen Brief an die von den einzelnen Mitgliedern zuletzt schriftlich benannte Anschrift versandt worden ist.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

1.Entgegennahme des Kassenberichtes und Entlastung des Vorstands.

2.Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, einschließlich der Höhe der Mitgliedsbeiträge

3.Eingabe der Mitgliedsanträge an den Vorstand

4.Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

5.Entgegennahme von Anträgen zur Satzungsänderung

6.Beschlussfassung über alle vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben und Anträge

7.Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Jedes der ordentlichen Mitglieder hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist in der Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen. Stimmrechtsbündelung und Vertretungen sind nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Satzungsänderungen und Neu- und Abwahlen eines Vorstandsmitglieds mit 2/3 Mehrheit

Jedes Mitglied kann beim Vorstand beantragen, ein oder mehrere Angelegenheiten auf die Tagesordnung zu setzen. Erfolgt dies erst nach der formellen Einladung, beschließt die

Mitgliederversammlung zu Beginn über eine Ergänzung zur Tagesordnung (Abstimmen durch einfache Mehrheit). Dies gilt nicht für Anträge mit satzungsänderndem Charakter.

§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Durch den Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies wünschen.

§11Beurkundung der Beschlüsse

Von jeder Mitgliederversammlung und von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem der Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§12Besondere Satzungsänderungen

Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder dem Finanzamt verlangt werden, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen.

§13Beendigung des Vereins/Auflösung

Der Verein kann nur von der zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden und es bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Satzung vom 18.12.04

Geändert am 16.02.05

 

 

 

 

 

 

 

Verein für ganzheitliche Gesundheit und Kultur | Lebensforum@gmx.de